Stilllegung des Freilagers: BI weist GTS-Vorwurf einer "politisch motivierten Entscheidung" zurück 

Nach Auffassung der BI hatte das LAGB keine andere Wahl, als die Räumung des Freilagers anzuordnen. Das ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 2 BImschG.
Der Vorwurf der GTS, die Anordnung sei rechtswidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist unhaltbar.


Denn durch §20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG wird bereits klar vorgegeben, dass dem formell illegalen Betrieb einer Anlage in der Regel zu versagen ist ("soll"); die Behörde kann nur bei atypischen Sachverhalten mildere Maßnahmen erwägen.


Satz 2 derselben Bestimmung, der eine grundsätzliche Verpflichtung zur Stilllegung enthält, wenn eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird, verdeutlich noch zusätzlich, dass bei der Abwägung der Behördenentscheidung nicht die Interessen des Betreibers, sondern in erster Linie diejenigen der Allgemeinheit, vor allem der Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dieser Vorrang der "Fremd-Interessen" war also der Behörde auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Dies entspricht nach Auffassung der BI der ständigen Rechtsprechung, die auch der GTS und dem Landesamt für Geologie und Bergewesen (LAGB) bekannt sein müssten (vgl. OVG LSA v. 23.07.2003, -2 M 220/03 - ; OVG NW, 08.11.2016, B.v. -8 B 1395/15- und OVG NW 04.09.2013, - 8 B 892/13 -). 
Die inzwischen vom LAGB erklärte Zustimmung zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung verwundert vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung.

 

Man darf also gespannt sein, ob das von der GTS jetzt angerufene Verwaltungsgericht am Ende hier ähnlich entscheidet. Es wird davon abhängen, ob das Gericht in den vorliegenden Umständen einen "atypischen Fall" erkennt. Nur dann kann untersucht werden, ob für die Behörde noch mildere Mittel in Betracht gekommen wären.

Selbst bei einem atypischen Fall wäre das Freilager stillzulegen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BImschG). Der Vorwurf der GTS, es handele sich um eine "politisch motivierte Entscheidung des LAGB" ist in Anbetracht dieser Rechtslage jedoch abwegig. Die BI bedauert, dass sich die GTS hier weder einsichtig noch demütig zeigt und die Verantwortung für die jahrelangen eigenen Versäumnisse nicht übernehmen will.


Die Bürgerinitiative erwartet, dass Maßnahmen zur Einhausung des Freilagers umgehend ergriffen werden, und dass die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Das Freilager muss ohne jede Einschränkung den umweltrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Absprachen zwischen Betreiber und LAGB - zum Nachteil der Belange der Anwohner - lehnen wir entschieden ab.

 

Der Vorstand

 

Kontakt:

Bürgerinitiative gegen eine Giftmüllregion Halle (Saale) e.V.
Kontaktperson: Carola Obereigner
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